ICP die Persönliche Schutz Ausrüstung (PSA) für den Lärmarbeitsplatz
Ist der Arbeitsplatz als Lärmarbeitsplatz ausgewiesen, muss ab einem täglichen Lärmexpositionspegel von 80 dB(a) vom Arbeitgeber Gehörschutz angeboten werden. Ab einem Pegel von 85 dB(a) muss er verpflichtend getragen werden und auch überprüft werden (Lärmschutzverordnung §6). Für Menschen mit einer Hörminderung gilt die Tragepflicht schon ab 80 dB(a).
Arbeiten Sie an einem solchen Arbeitsplatz?
Haben Sie eine Hörminderung?
Sie können aber mit Ihrem Gehörschutz keine Anweisungen oder gar Warnsignale verstehen oder Wahrnehmen?
Die BG hat für diesen Fall ein Spezielles Hörsystem:
Es vereint Gehörschutz und Hörsystem
Um sich mit einem solchen Gerät ausstatten zu lassen muss Folgendes vorliegen:
- Sie haben eine vom Betriebsarzt festgestellte arbeitsbedingte Lärmschwerhörigkeit
- Ihr Arbeitsplatz hat einen Tagesexpositonspegel von mindestens 80 dB(a) (Dem Lärmkataster bei der BG zu entnehmen oder von der BG zu messen)
- Um Ihre Arbeit Ausfhüren zu können müssen Sie Kommunizieren können
- Ihr Betriebsarzt hat Ihnen eine Verordnung ausgestellt
Wie geht es weiter? Wir stellen für Sie einen Antrag auf einen ICP-Versorgung bei Ihrer BG. Sobald wir von dieser den Versorgungsauftrag erhalten haben, bestellen wir für Sie das Testpaket. Sie werden in der Testphase (und selbstverständlich auch danach) von uns intensiv begleitet und in all Ihren Fragen und Problemen unterstützt. Ist die Testphase gut verlaufen und die erforderlichen Messungen zufriedenstellend, geht das Gerät in Ihre PSA (Persönliche Schutzausrüstung) über und Sie können Ihren Beruf wieder sicher und mit Freude ausüben.
Können ich damit zu jedem Akustiker? – Nein! Dafür wird eine spezielle ICP-Lizenz vorausgesetzt.
Im Normalfall händigt Ihre BG Ihnen eine Liste lizensierter Akustiker*Innen in Ihrer nähe aus.
Wir sind selbstverständlich ICP-Lizensiert